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HOAI
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (kurz: HOAI) ist eine deutschlandweit gültige Verordnung der Bundesregierung und für alle Personen, die innerhalb der Bundesrepublik an der Planung von Projekten des Ingenieurbaus mitwirken, verbindlich. Seit dem 17.05.2013 ist die HOAI 2013 die gültige Fassung.
Die HOAI erfüllt zwei zentrale Funktionen: Sie beschreibt einerseits, durch die Einteilung der Leistungen in Phasen, eine Vorgehensweise für Bauprojekte und legt somit die zu erbringenden Leistungen offen und dient andererseits der Honorarabrechnung. Da die Preise für Planungsleistungen durch die HOAI vorgegeben werden, entsteht der Wettbewerb durch gute Qualität und nicht durch Dumpingpreise. Somit erhält der Bauherr eine hochwertige Planung und der Architekt oder Ingenieur ein kalkulierbares Einkommen.
Die Höhe des Honorars wird durch die anrechenbaren Kosten (Kosten für Herstellung der Anlage), die Honorarzone und die Leistungsphasen ermittelt. Mithilfe der Honorarzonen wird der Schwierigkeitsgrad einer Planung erfasst, wobei die Honorarzone I für sehr geringe, die Honorarzone III für normale und die Honorarzone V für sehr hohe Anforderungen steht. Im Bereich der technischen Gebäudeausrichtung kommen nur die Honorarzonen I – III zum Einsatz. Für jede dieser Honorarzonen ist ein Mindest- und ein Höchstsatz vorgeschrieben. Die neun Leistungsphasen beschreiben die erwarteten Leistungen. Jeder dieser Leistungsphasen ist ein Prozentsatz zugeordnet, nachdem das Honorar für die jeweilige Phase berechnet wird. Für den Bereich Technische Ausrüstung sind folgende Werte im § 55 HOAI festgelegt:
- Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung – 2 %
- Leistungsphase 2: Vorplanung – 9 %
- Leistungsphase 3: Entwurfsplanung – 17 %
- Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung – 2 %
- Leistungsphase 5: Ausführungsplanung – 22 %
- Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe – 7 %
- Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe – 5 %Leistungsphase 8: Objektüberwachung – 35 %
- Leistungsphase 9: Objektbetreuung – 1 %
Handelt es sich bei dem Bauprojekt um den Umbau eines vorhandenen Gebäudes, kann der erhöhte Schwierigkeitsgrad ab der Honorarzone II mit einem Umbauzuschlag laut § 36 HOAI vergütet werden. Zusätzlich zu den anrechenbaren Kosten können Nebenkosten wie Fahrtkosten, Versandkosten oder Telefonkosten berechnet werden. Werden Leistungen erbracht, die nicht Bestandteil der Leistungsphasen 1 – 9 sind, handelt es sich um „besondere Leistungen“. Hierfür muss das Honorar gesondert vereinbart werden. Eine besondere Leistung, die wir häufig erbringen, ist die Erstellung der Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie.